top of page

Statuten

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeit

 

Der Verein führt den Namen „MUSIKVEREIN DORFMUSIK ZILLINGTAL“ kurz „DORFMUSIK ZILLINGTAL“ und hat seinen Sitz in
7034 Zillingtal. Er ist unpolitisch und gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet.

 

 

§ 2
Zweck des Vereins

​

  • Erhaltung und Förderung der Blasmusik

  • Pflege traditioneller österreichischer Blasmusik

  • darüber hinaus die Pflege jeglichen Musizierens

  • Pflege des Brauchtums

​

Die Tätigkeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar dem angeführten Zweck.

 

​

§ 3
Der Vereinszweck soll erreicht werden durch

 

  • Heranbildung von Jungmusiker

  • Bereitstellung eines geeigneten Probenlokals

  • laufende Proben

  • Durchführung von Konzerten, Schulungen usw.

  • Abhaltung von Musikfesten und Teilnahme an Musikertreffen

  • Teilnahme an Veranstaltungen des Blasmusikverbandes, wie Kurse, Seminare, Wertungsspiele usw.

  • Pflege der Kameradschaft

  • Verbindung mit Vereinen gleicher oder ähnlicher Ziele

  • Versammlungen, Besprechungen und Ausflügen

  • Mitwirkung bei Veranstaltungen Dritter

 

Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

​

  • Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen

  • Finanzielle Beiträge von Förderklubmitgliedern

  • Spenden und Subventionen

 

​

§ 4
Arten der Mitgliedschaft

 

Es gibt

  • Ordentliche Mitglieder

  • Ehrenmitglieder

 

Ordentliche Mitglieder beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, unabhängig davon, ob es sich um Vereinsmitglieder oder Dritte handelt.

Ehrenmitglieder werden mit einer Gönnernadel und einer Ehrenurkunde ausgezeichnet.

 

​

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

 

Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung.

 

​

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

 

  • durch freiwilligen Austritt

  • durch Ausschluss, wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Satzungen oder gegen die Kameradschaft verstoßen hat, die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet oder das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Über den Ausschluss von Ehrenmitgliedern entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit die Generalversammlung.

  • durch Tod.

 

​

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Rechte:

 

  • Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

  • Alle Mitglieder haben das Recht, für die Generalversammlung Anträge zu stellen, sowie das aktive und passive Wahlrecht.

 

Pflichten:

 

  • Die Mitglieder haben stets ein Verhalten an den Tag zu legen, das den ideellen Zwecken des Vereines nicht entgegenwirkt. Über allfällige Zuwiderhandlungen entscheidet der Vereinsvorstand.

  • Die aktiven Musiker sind verpflichtet, den vom Kapellmeister angeordneten Proben und Veranstaltungen beizuwohnen. Jedes Fernbleiben setzt einen begründeten Entschuldigungsgrund voraus.

  • Selbständiges Auftreten und die Mitwirkung bei anderen Musikkapellen kann vom Vereinsvorstand mit Einverständnis des Kapellmeisters in Einzelfällen gestattet werden, sollte aber auf alle Fälle vom betroffenen Musiker gemeldet werden.

  • Hinsichtlich der Handhabung des Notenmaterials sind die Weisungen des Kapellmeisters und des Archivars unbedingt zu befolgen. Die vereinseigenen Instrumente, Noten und Trachten usw. müssen jederzeit rein und gebrauchsfähig sein. Vernachlässigung verpflichtet zu Schadenersatz.

  • Jedes ausscheidende ordentliche Mitglied ist verpflichtet, alle im Vereinseigentum befindlichen Gegenstände beim jeweiligen Funktionär funktionstüchtig abzugeben.

 

​

§ 8
Vereinsorgane

 

  • die Generalversammlung (§ 9 und 10)

  • der Vereinsvorstand (§ 11 und 13)

  • die Rechnungsprüfer (§ 14)

  • das Schiedsgericht (§ 15)

 

​

§ 9
Generalversammlung

 

​

  • Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereines. Sie ist vom Vereinsobmann an einem vom Vereinsvorstand zu bestimmenden Datum einzuberufen.

  • Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Tagesordnung ist bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  • Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Obmann Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

​

§ 10
Aufgaben der Generalversammlung

 

  • Entgegennahme der Berichte der Sachwalter

  • Entlastung der Sachwalter und des Vorstands

  • Wahl und Enthebung des Vereinsvorstands und zweier Rechnungsprüfer

  • Ehrung verdienter Musiker und Kapellmeister

  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

​

§ 11
Vorstand

 

Der Vorstand wird von der Generalversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand auf unvorhersehbare Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

 

Der Vorstand besteht aus:

  • Obmann

  • Stellvertretender Obmann

  • Kapellmeister

  • Stabführer

  • Schriftführer

  • Finanzrecht

  • Jugendreferent

  • Archivar für Noten, Trachten und Instrumente

  • Medienreferent

  • Organisationsreferenten

  • Beiräte

​

 

Jede Funktion, mit Ausnahme der Beiräte und Organisationsreferenten, kann mit Stellvertretern besetzt werden.

 

 

Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom stellvertretenden Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Bei unvorhersehbar langer Verhinderung beider, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der stellvertretende Obmann. Bei Verhinderung beider, wird von den übrigen Vorstandsmitgliedern ein Vorstandsmitglied mit der Führung der Sitzung betraut.

 

Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt an den Vorstand erklären. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

​

§ 12
Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen folgende Angelegenheiten:

 

  • Vorbereitung der Generalversammlung

  • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

  • Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung

  • Verwaltung des Vereinsvermögens

  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern

  • Schaffung aller für die Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Voraussetzungen

 

​

§ 13
Aufgaben der Vorstandsmitglieder

 

  • Der Obmann vertritt den Verein nach außen hin und gegenüber den Behörden. Er führt die laufenden Geschäfte. Er beruft die Generalversammlung sowie alle Vorstandssitzungen ein und führt bei allen Versammlungen den Vorsitz. Alle schriftlichen Ausfertigungen des Vereins bedürfen der Unterschrift des Obmanns. In finanziellen Angelegenheiten hat der Obmann gemeinsam mit dem Finanzreferenten zu unterzeichnen.

  • Der stellvertretende Obmann vertritt den Obmann. Ihm obliegen die organisatorischen Aufgaben, vor allem die Organisation und Durchführung der Veranstaltungen.

  • Dem Kapellmeister obliegen vorwiegend die Aufgaben auf musikalischem Gebiet. Er hat für die Aus- und Weiterbildung der Musiker zu sorgen und ist für die musikalische Gestaltung aller Veranstaltungen und Auftritte der Kapelle verantwortlich.

  • Der Stabführer ist für die Leitung der Proben und Auftritte im Bereich „Musik in Bewegung“ zuständig.

  • Der Schriftführer führt bei allen Veranstaltungen, Sitzungen und Besprechungen das Protokoll und ist dem Vorstand bei allen schriftlichen Arbeiten behilflich.

  • Der Finanzreferent verwaltet die Kasse und ist für die ordnungsmäßige Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er verbucht Einnahmen und Ausgaben und hat den Rechnungsprüfern Einsicht in alle Belege und Aufzeichnungen zu gewähren.

  • Der Jugendreferent ist Ansprechpartner für die jugendlichen Vereinsmitglieder und trägt ihre Wünsche und Anregungen bei Bedarf dem Vorstand vor. Ihm obliegt die Gestaltung von Freizeitprogrammen zur Förderung des Zusammenhalts innerhalb des Vereines.

  • Die Archivare haben die Obsorge über das Probenlokal, die Noten, Instrumente und Trachten.

  • Der Medienreferent sorgt für aktuell gehaltene Informationen des Vereins auf den Webseiten der Kapelle und unterstützt den Vorstand bei der Öffentlichkeitsarbeit.

  • Die Organisationsreferenten unterstützen den Vorstand bei allen organisatorischen Belangen und wirken unterstützend beispielsweise bei der Organisation vereinseigener Veranstaltungen.

  • Beiräte nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen des Vereins teil.

 

Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionäre ihre Stellvertreter.

​

 

§ 14
Rechnungsprüfer

 

Die Rechnungsprüfer haben die gesamte Gebarung des Musikvereins, die statutengemäße Verwendung der Mittel sowie die ordnungsmäßige Rechnungslegung zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind der Generalversammlung mitzuteilen.

Sie werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

​

§ 15
Schiedsgericht

 

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehende Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§ 577 ZPO.

 

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

​

§ 16
Auflösung des Vereins

 

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen der Gemeinde zu übergeben mit der Auflage, dieses so lange zu verwalten, bis sich ein neuer Verein mit gleichen oder ähnlichen Zielen bildet, dem dann dieses Vermögen zu übertragen ist.

 

Bildet sich innerhalb von zehn Jahren nach Auflösung des Vereins kein solcher Verein, ist das vorhandene Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Ist die Gemeinde nicht bereit, diese Auflage zu erfüllen, hat der letzte Obmann das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

bottom of page